§ 629 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.2012

§ 6.29

Vorrang bei der Schleusung

  1. 1. Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang bei der Schleusung:
  1. a) Fahrzeuge der zuständigen Behörden, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
  2. b) Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörden und dem roten Wimpel nach § 3.17.
  1. 2. In Österreich haben abweichend von Z 1 ein Vorrecht auf Schleusung:
  1. a) Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
  2. b) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung im Einsatz;
  3. c) schwer beschädigte Fahrzeuge;
  4. d) Fahrzeuge gemäß Z 1 lit.b;
  5. e) Fahrgastschiffe im fahrplanmäßigen Linienverkehr und
  6. f) andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.
  1. 3. In Österreich kann für ein Fahrzeug auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 3 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2012

Schlagworte

Bergschleusung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40137336

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