§ 61. Öffentlicherklärung von Privatgewässern.
(1) Die im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer können zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach § 60 Abs. 2 zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (§ 117).
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