§ 61 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Öffentlicherklärung von Privatgewässern.

§ 61.

(1) Die im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer können zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.

(2) Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach § 60 Abs. 2 zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (§ 117).

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