Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 61.
Wer die Mitteilung nach § 36a Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12063996
alte Dokumentnummer
N4199223849J
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