§ 61 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 61

Verletzung der Mitteilungspflicht

§ 61. Wer die Mitteilung nach § 36a Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40011118

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