§ 61
Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 61. Wer die Mitteilung nach § 36a Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR40011118
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