§ 61 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Kinderzuschuß

§ 61.

Dem auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld Anspruchsberechtigten gebührt für jedes Kind (§ 57 Abs. 2 bis 4) ein Kinderzuschuß von 10 v. H. der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 3 800 S; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

Schlagworte

Alterspension, Berufsunfähigkeitspension

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010023

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