Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
Kinderzuschuß
§ 61.
Dem auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld Anspruchsberechtigten gebührt für jedes Kind (§ 57 Abs. 2 und 3) ein Kinderzuschuß von 10 v. H. der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 316,56 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
Schlagworte
Alterspension, Berufsunfähigkeitspension
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40120666
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