§ 61 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Übergangsbestimmungen

§ 61.

(1) Personen, die

  1. 1. einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und
  2. 2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben,

    gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach § 8 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach § 45 Abs. 1 heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 4 HGG anzuwenden.

(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(3) Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treueprämie. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) Eine Treueprämie tritt hinsichtlich des § 5 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach § 8 HGG.

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(6) Arbeitgeber nach § 42 Abs. 3 und 43 HGG 1992 können zur Erlangung eines Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 für vor dem Jahr 2000 gelegene Kalenderjahre bis zum Ablauf des 30. September 2001 einen Antrag nach § 43 Abs. 2 stellen.

(7) Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, gelten ab 1. April 2001 als amtswegige Verfahren nach § 33 Abs. 2. Verfahren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, sind auch nach Ablauf des 31. März 2001 auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensrechtslage fortzuführen.

(8) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(9) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EstG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(11) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst, der

  1. 1. vor dem 1. April 2001 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder
  2. 2. nach Ablauf des 31. März 2001 anzutreten ist,

    mit Ablauf des 31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren im Falle der Z 1 für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem 5. Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem

  1. 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Im Falle der Z 2

    ist das Verfahren nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ist ein anderes Verfahren auf Zuerkennung der genanten Leistungen mit Ablauf des 31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist es nach dem 5. Hauptstück HGG 1992 fortzuführen.

(12) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Wehrdienst, der vor dem 1. April 2001 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 31. März 2001 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem

5. Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(13) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst nach Abs. 11 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März 2001 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 2 gilt hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 23 Abs. 2.

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