§ 61 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Übergangsbestimmungen

§ 61.

(1) Personen, die

  1. 1. einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und
  2. 2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben,

    gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach § 8 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach § 45 Abs. 1 heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 4 HGG anzuwenden.

(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(8) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(9) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

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