Übergangsbestimmungen
§ 61.
- 1. einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und
- 2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 46 haben,
gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach § 8 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach § 45 Abs. 1 heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 4 HGG anzuwenden.
(2) Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(8) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
(9) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
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