§ 61 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

4. Abschnitt

Studierende (in der Aus-, Fort- und Weiterbildung) Ordentliche Studierende, außerordentliche Studierende

§ 61.

(1) An einer Pädagogischen Hochschule sind als ordentliche Studierende zuzulassen, wer die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt und den Nachweis allenfalls geforderter besonderer Vorkenntnisse (§ 42 Abs. 5) erbringt.

(2) Zum Studium an einer Pädagogischen Hochschule sind Studierende, die die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllen, nach Maßgabe freier Studienplätze (ohne Teilung der Lehrveranstaltung) eingeschränkt als außerordentliche Studierende zuzulassen. Außerordentliche Studierende sind im Rahmen der eingeschränkten Zulassung hinsichtlich des Studiums an der Pädagogischen Hochschule ordentlichen Studierenden gleichgestellt. Spätestens mit dem Ansuchen um Zulassung zu dem über die eingeschränkte Zulassung hinausgehenden Studium sind die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen nachzuweisen.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075832

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