Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien
§ 61.
(1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
- 1. sich vom Studium abmeldet oder
- 2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
- 3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
- 4. gemäß § 52f Abs. 2 letzter Satz gleichzeitig zu einem ordentlichen Studium und einem Hochschullehrgang der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 zugelassen ist und die Zulassung zum ordentlichen Studium gemäß § 59 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 2 erlischt oder
- 5. den Hochschullehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
- 6. die im Curriculum eines Hochschullehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder
- 7. aus dem in § 59 Abs. 1 Z 8 genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4, und 6 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Schlagworte
Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40196599
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