Pflichten des Beamten des Ruhestandes
-------------------------------------
§ 61
(1) § 61.Die in den §§ 46 und 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 56 Abs. 3 und 4 und 57 genannten Pflichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)