Pflichten des Beamten des Ruhestandes -------------------------------------
§ 61.
(1) Die in den §§ 46 und 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 56 Abs. 3 und 5 und 57 genannten Pflichten.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis, Amtsverschwiegenheit, Meldepflicht,
Ehe, Erwerbsmäßigkeit, Nebenbeschäftigung, Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat, Gutachten, Sachverständiger
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40013816
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