§ 60 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Sicherheitsleistung

§ 60

(1) § 60.Wenn im Zollverfahren nach näherer Bestimmung dieses Bundesgesetzes Sicherheit zu leisten ist, kann dies auf folgende Arten erfolgen:

  1. a) durch Barerlag;
  2. b) durch Garantie oder Bürgschaft als Bürge und Zahler seitens einer inländischen Bank; aus Gründen wirtschaftlicher Notwendigkeit ist auch die Garantie oder Bürgschaft anderer vertrauenswürdiger und zahlungsfähiger Personen anzunehmen;
  3. c) durch Hinterlegung von auf den Überbringer lautenden Sparurkunden einer inländischen Bank.

(2) Die Sicherheit ist in der Höhe des Zolles zu bemessen.

(3) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die Sicherheit mit einem Pauschalbetrag bemessen werden, wenn der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete nicht die Bemessung nach Abs. 2 verlangt. Der Pauschalbetrag ist unter Bedachtnahme auf Art und Menge der Waren in einer Höhe zu bestimmen, durch die die ordnungsgemäße Erledigung des Zollverfahrens gewährleistet erscheint. Pauschalsicherheit kann auch für künftige Forderungen gegen noch nicht bekannte Zollschuldner oder Ersatzpflichtige geleistet werden; für die Annahme der Sicherheit und die Bestimmung der Höhe des Pauschalbetrages ist in diesem Fall das Hauptzollamt am Sitz der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Sicherheitsgeber seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(4) Für eine Mehrzahl von Einzelfällen in einem Zollverfahren eines zur Sicherheitsleistung Verpflichteten kann mit dessen Zustimmung die Sicherheit mit einem Gesamtbetrag bemessen werden. Der Gesamtbetrag ist unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Zollbelastung und auf das Einbringungsrisiko zu bestimmen. Soweit die Sicherheit im Rahmen eines Verfahrens zu leisten ist, für das eine besondere Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, ist der Gesamtbetrag in dieser Bewilligung zu bestimmen. Andernfalls ist der Gesamtbetrag auf Antrag vom Hauptzollamt des Bereiches jener Finanzlandesdirektion zu bestimmen, in deren Bereich der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat; hat er im Zollgebiet keinen Wohnsitz oder Sitz, so ist das Hauptzollamt zuständig, bei dem der Antrag eingebracht wurde. Zum Nachweis der Zulassung einer Gesamtsicherheit sind auf Verlangen eine oder mehrere Bestätigungen auszustellen.

(5) Die im Zollverfahren durch Garantie oder durch die Übernahme der Bürgschaft begründeten persönlichen Haftungen sind durch die Erlassung von Haftungsbescheiden (§ 224 BAO) geltend zu machen.

(6) Geleistete Sicherheiten sind über Antrag der Person, die sie geleistet hat, insoweit freizugeben, als die Gründe für die Sicherheitsleistung weggefallen sind.

(7) Von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung sind befreit:

  1. a) die Gebietskörperschaften und ihre Betriebe;
  2. b) die inländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen.

(8) Auf Antrag sind andere Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu befreien, wenn sie nach § 175 Abs. 4 ohne Sicherheitsleistung zur Nachhineinzahlung des Zolles zugelassen sind oder sonst ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(9) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt von der Forderung einer Sicherheit Abstand nehmen, wenn ein Einbringungsrisiko nicht besteht oder die Abstandnahme im öffentlichen Interesse geboten ist.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 29)

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