Sicherheitsleistung
§ 60
(1) § 60.Wenn im Zollverfahren nach näherer Bestimmung dieses Bundesgesetzes Sicherheit zu leisten ist, kann dies auf folgende Arten erfolgen:
- a) durch Erlag eines Geldbetrages nach den für die Einhebung von Zöllen geltenden Rechtsvorschriften;
- b) durch Garantie oder Bürgschaft als Bürge und Zahler seitens einer inländischen Bank; aus Gründen wirtschaftlicher Notwendigkeit ist auch die Garantie oder Bürgschaft anderer vertrauenswürdiger und zahlungsfähiger Personen anzunehmen;
- c) durch Hinterlegung von auf den Überbringer lautenden Sparurkunden einer inländischen Bank.
(2) Die Sicherheit ist in der Höhe des Zolles zu bemessen.
(3) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die Sicherheit mit einem Pauschalbetrag bemessen werden, wenn der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete nicht die Bemessung nach Abs. 2 verlangt. Der Pauschalbetrag ist unter Bedachtnahme auf Art und Menge der Waren in einer Höhe zu bestimmen, durch die die ordnungsgemäße Erledigung des Zollverfahrens gewährleistet erscheint. Pauschalsicherheit kann auch für künftige Forderungen gegen noch nicht bekannte Zollschuldner oder Ersatzpflichtige geleistet werden; für die Annahme der Sicherheit und die Bestimmung der Höhe des Pauschalbetrages ist in diesem Fall das Hauptzollamt am Sitz der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Sicherheitsgeber seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(4) Für eine Mehrzahl von Einzelfällen in einem oder mehreren Zollverfahren eines oder mehrerer zur Sicherheitsleistung Verpflichteter kann die Sicherheit mit einem Gesamtbetrag geleistet werden, und zwar auch für künftige Forderungen gegen noch nicht bekannte Zollschuldner oder Ersatzpflichtige. Der Gesamtbetrag ist unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Zollbelastung und auf das Einbringungsrisiko zu bestimmen. Soweit die Sicherheit in einem Verfahren zu leisten ist, für das eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, ist der Gesamtbetrag in dieser Bewilligung zu bestimmen. Andernfalls ist der Gesamtbetrag auf Antrag vom Hauptzollamt des Bereiches jener Finanzlandesdirektion zu bestimmen, in deren Bereich der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat; hat er im Zollgebiet keinen Wohnsitz oder Sitz, so ist das Hauptzollamt zuständig, bei dem der Antrag eingebracht wurde. Bei Sicherheitsleistung für künftige Forderungen gegen noch nicht bekannte Zollschuldner oder Ersatzpflichtige gilt hinsichtlich der Zuständigkeit Abs. 3 letzter Satz. Zum Nachweis der Zulassung einer Gesamtsicherheit sind auf Verlangen eine oder mehrere Bestätigungen auszustellen.
(5) Die im Zollverfahren durch Garantie oder durch die Übernahme der Bürgschaft begründeten persönlichen Haftungen sind durch die Erlassung von Haftungsbescheiden (§ 224 BAO) geltend zu machen.
(6) Eine nach Abs. 1 geleistete Sicherheit ist vom Zollamt auf Antrag freizugeben, wenn alle Verfahren, für die diese Sicherheit gegolten hat, abgeschlossen sind oder die Sicherheit durch eine andere ersetzt wird, und wenn keine Umstände hervorgekommen sind, die darauf schließen lassen, daß ein Abgabenanspruch entstanden ist. Die Freigabe einer von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Zollausland hat, nach Abs. 1 lit. a geleisteten Sicherheit kann auch durch das Zollamt erfolgen, bei dem das Verfahren abgeschlossen wird. Kommen Umstände im Sinn des ersten Satzes nachträglich hervor, so kann die Sicherheit nur noch in Anspruch genommen werden, wenn der Person, die die Sicherheit geleistet hat, oder dem Bürgen oder Garanten innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches vom Zollamt mitgeteilt worden ist, daß solche Umstände hervorgekommen sind. Dasselbe gilt im Fall der Beendigung einer Sicherheit nach Abs. 1 lit. b durch Kündigung oder Befristung mit der Maßgabe, daß die Mitteilung spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung oder Befristung erfolgen muß. Ist diese Mitteilung erfolgt, so kann die Sicherheit innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenannten Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.
(7) Von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung sind befreit:
- a) die Gebietskörperschaften und ihre Betriebe;
- b) die inländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen.
(8) Auf Antrag sind andere Personen, Personengesellschalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu befreien, wenn sie ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(9) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt von der Forderung einer Sicherheit Abstand nehmen, wenn ein Einbringungsrisiko nicht besteht oder die Abstandnahme im öffentlichen Interesse geboten ist.
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