§ 60 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1993

§ 60.

Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, daß Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und ungehindert erreicht werden können. Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung vorzuschreiben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)