§ 60 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 60.

Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, daß Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und ungehindert erreicht werden können. Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung vorzuschreiben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Löschfahrzeug, Rettungsfahrzeug, Löschgerät, Rettungsgerät

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084735

alte Dokumentnummer

N5199450832J

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