§ 60 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Voraussetzungen

§ 60

(1) § 60.Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

  1. 1. eine Bewerbung des Studierenden,
  2. 2. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen,
  3. 3. die Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß § 4 sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 erfüllt; die Anspruchsdauer für den zur Beurteilung der Studienleistung herangezogenen Studienabschnitt darf dabei nicht überschritten worden sein.

(2) Die Voraussetzungen müssen zu Beginn des Semesters der Zuerkennung vorliegen.

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