Voraussetzungen
§ 60
(1) § 60.Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:
- 1. die Absolvierung des Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb des jeweiligen Studienjahres,
- 2. die Absolvierung des ordentlichen Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),
- 3. ein Notendurchschnitt der maßgeblichen Diplomprüfung oder des Rigorosums von nicht schlechter als 2,0 und
- 4. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.
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