§ 60. Handelsschule.
(1) Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.
(2) Im Lehrplan (§ 6) der Handelsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Geschichte, Geographie, Leibesübungen;
- b) die im Hinblick auf die zukünftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118469
alte Dokumentnummer
N7196212102Y
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