§ 60 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

§ 60. Handelsschule.

(1) Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der Handelsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Geschichte, Geographie, Leibesübungen;
  2. b) die im Hinblick auf die zukünftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118469

alte Dokumentnummer

N7196212102Y

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