§ 60 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 60. Handelsschule.

(1) Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der Handelsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Geschichte, Geographie, Leibesübungen;
  2. b) die im Hinblick auf die zukünftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände.

(3) Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118556

alte Dokumentnummer

N7196212194Y

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