§ 60. Handelsschule.
(1) Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.
(2) Im Lehrplan (§ 6) der Handelsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Geschichte, Geographie, Leibesübungen;
- b) die im Hinblick auf die zukünftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände.
(3) Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118556
alte Dokumentnummer
N7196212194Y
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