§ 60
§ 60. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 15 und 16
- 1. Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, an Tieren oder in Tierställen anwendet;
- 2. Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs-, Desinfektionsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert;
- 3. nicht zugelassene Stoffe für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft verwendet.
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