§ 60
§ 60. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 15 und 16
- 1. Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe entgegen den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, ohne Zulassung oder Registrierung an Tieren oder in Tierställen anwendet;
- 2. Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert;
- 3. nicht zugelassene Stoffe für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft verwendet.
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