§ 60 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Inhalt von Genehmigungsanträgen und Anzeigen

§ 60

§ 60. Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§ 23) und Anzeigen von Bagatellkartellen (§ 58) haben zu enthalten:

  1. 1. genaue und erschöpfende Angaben, die eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3) ermöglichen, vor allem
  1. a) Angaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges und des Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird,
  2. b) die Nennung der maßgebenden Unternehmer desselben Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen, sofern es sich nicht um eine Preis- oder Vertriebsbindung handelt, und
  3. c) Angaben über das Verhältnis zu bestehenden Kartellen;
  1. 2. bei Vereinbarungskartellen Erläuterungen, die zum Verständnis der wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung notwendig sind;
  2. 3. bei Vereinbarungskartellen, die eine Preis- oder Vertriebsbindung zum Gegenstand haben, die Angabe, ob und gegebenenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters (§ 62 Z 1) die erste Vereinbarung zustande gekommen ist;
  3. 4. bei Empfehlungskartellen die genaue Bezeichnung des Personenkreises, an den die Empfehlung gerichtet ist oder gerichtet werden soll;
  4. 5. bei Kartellen, die Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien zum Gegenstand haben und die nicht das Verkehrswesen betreffen, die Angabe aller zur Zeit der Anmeldung geforderten, vom Kartell erfaßten Preise; Änderungen dieser Preise hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.

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