Inhalt von Genehmigungsanträgen
§ 60
§ 60. Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§ 23) haben zu enthalten:
- 1. genaue und erschöpfende Angaben, die eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3) ermöglichen, vor allem
- a) Angaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges und des Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird,
- b) die Nennung der maßgebenden Unternehmer desselben Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen, sofern es sich nicht um eine Preis- oder Vertriebsbindung (Anm.: richtig: Preisbindung) handelt, und
- c) Angaben über das Verhältnis zu bestehenden Kartellen;
- 2. bei Vereinbarungskartellen Erläuterungen, die zum Verständnis der wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung notwendig sind;
- 3. bei Vereinbarungskartellen, die eine Preisbindung zum Gegenstand haben, die Angabe, ob und gegebenenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters (§ 62 Z 1) die erste Vereinbarung zustande gekommen ist;
- 4. bei Empfehlungskartellen die genaue Bezeichnung des Personenkreises, an den die Empfehlung gerichtet ist oder gerichtet werden soll;
- 5. bei Kartellen, die Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien zum Gegenstand haben und die nicht das Verkehrswesen betreffen, die Angabe aller zur Zeit der Anmeldung geforderten, vom Kartell erfaßten Preise; Änderungen dieser Preise hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
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