§ 60 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Kosten des Strafvollzuges

§ 60

Die wegen einer Jugendstraftat verurteilten Personen sind zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet.

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