§ 60 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kosten des Strafvollzuges

§ 60

Die Arbeitsvergütung ist den wegen einer Jugendstraftat verurteilten Personen in gleicher Weise wie Erwachsenen gutzuschreiben. Im übrigen sind sie zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet.

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