Übergangsbestimmungen
§ 60.
(1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
1. im Jahr 2001 ................. 10%,
2. im Jahr 2002 ................. 20%,
3. im Jahr 2003 ................. 30% und
4. im Jahr 2004 ................. 40%
der Vollpension nicht überschreiten.
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