Übergangsbestimmungen
§ 60.
(1) Die §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
1. im Jahr 2001 ................. 10%,
2. im Jahr 2002 ................. 20%,
3. im Jahr 2003 ................. 30% und
4. im Jahr 2004 ................. 40%
der Vollpension nicht überschreiten.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
(6) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
- 1. § 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,
- 2. die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und
- 3. § 37 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 17 Z 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.
(7) Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
(8) Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
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