§ 5c.
Fernsehwerbung darf nicht
- 1. die Menschenwürde verletzen,
- 2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,
- 3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,
- 4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und
- 5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR12014171
alte Dokumentnummer
N1199312801A
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