§ 5c
§ 5c. Fernsehwerbung darf nicht
- 1. die Menschenwürde verletzen,
- 2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,
- 3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,
- 4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden,
- 5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden, und
- 6. rechtswidrige Praktiken fördern.
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