§ 5c.
Fernsehwerbung darf nicht
- 1. die Menschenwürde verletzen,
- 2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,
- 3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,
- 4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden,
- 5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden, und
- 6. rechtswidrige Praktiken fördern.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR12017394
alte Dokumentnummer
N1199956461L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
