§ 5c ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1999

§ 5c.

Fernsehwerbung darf nicht

  1. 1. die Menschenwürde verletzen,
  2. 2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,
  3. 3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,
  4. 4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden,
  5. 5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden, und
  6. 6. rechtswidrige Praktiken fördern.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12017394

alte Dokumentnummer

N1199956461L

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