§ 5c COVID 19-Gesetz-Armut

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Weitere Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter Armutsfolgen

§ 5c.

(1)  Zur Bekämpfung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19-Pandemie und entsprechender Präventionsarbeit werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zusätzliche Mittel in Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln können insbesondere Projekte zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und zur Versorgungssicherheit durchgeführt werden.

(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden weitere zusätzliche Mittel in Höhe von 22 Millionen Euro bereitgestellt. Damit sollen Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug bei der Bewältigung gestiegener Lebenshaltungskosten, insbesondere beim Heizen, unterstützt werden.

(3) Als Zuwendung gemäß Abs. 2 werden mindestens 150 Euro pro Haushalt gewährt. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar. § 4 gilt sinngemäß. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Abs. 2 können für Projekte gemäß Abs. 1 verwendet werden.

Schlagworte

Sozialhilfebezug

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

20011401

Dokumentnummer

NOR40240296

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