§ 5c COVID 19-Gesetz-Armut

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.2022

Weitere Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter Armutsfolgen

§ 5c.

(1)  Zur Bekämpfung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19-Pandemie und entsprechender Präventionsarbeit werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Budgetmittel zusätzlich zu den im Bundesfinanzgesetz 2022 in der UG 21 vorgesehenen Budgets in Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln können insbesondere Projekte zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und zur Versorgungssicherheit durchgeführt werden.

(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden weitere Mittel zusätzlich zu den im Bundesfinanzgesetz 2022 in der UG 21 vorgesehenen Budgets in Höhe von 44 Millionen Euro bereitgestellt. Damit sollen Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug bei der Bewältigung gestiegener Lebenshaltungskosten, insbesondere beim Heizen, unterstützt werden.

(3) Als Zuwendung gemäß Abs. 2 werden 300 Euro pro Haushalt gewährt. § 4 gilt sinngemäß. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Abs. 2 können für Projekte gemäß Abs. 1 verwendet werden und sind jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorzusehen oder gegebenenfalls aus Rücklagen zu entnehmen.

Schlagworte

Sozialhilfebezug

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011401

Dokumentnummer

NOR40242738

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