Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5b.
(Anm.: Abs. 1 bis 6 treten mit 1.1.2003 in Kraft)
(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 396 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Abs. 6 71% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf 396 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.
(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 7 zählen
- 1. jeder Monat des Dienstverhältnisses, für den das Ballettmitglied einen erhöhten Pensionsbeitrag nach § 10 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 geleistet hat, und
- 2. Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG oder einer Karenz (eines Karenzurlaubes) nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Regelungen.
(Anm.: Abs. 9 tritt mit 1.1.2003 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR40069216
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)