Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5b.
(1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 2a Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 18g, bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
- 1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,
- 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheaterbediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder
- 3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
(6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(7) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 330 Monaten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage – abweichend von Abs. 6 – 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zehn auf die Zahl von 330 fehlende Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.
(8) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 5 zählt jeder Monat einer Spielzeit, in der
- 1. ein Solotänzer mindestens 30 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat oder
- 2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens 50 Vorstellungen absolviert und 200 Probendienste geleistet hat.
(9) Abs. 7 ist nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Abs. 7 und 8 neu zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR40020526
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)