§ 5a Reihungskriterien-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.2009

Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte

§ 5a.

Auf die Auswahl von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs für den Abschluss von Einzelverträgen im Fachgebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit den Krankenversicherungsträgern ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zahnarzt/die Zahnärztin an die Stelle des Arztes/der Ärztin, die Österreichische Zahnärztekammer an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und die Landeszahnärztekammer(n) an die Stelle der Ärztekammer(n) tritt (treten). Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer oder der jeweiligen Landeszahnärztekammer und im Internet zu veröffentlichen.

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