Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte
§ 5a.
Auf die Auswahl von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs für den Abschluss von Einzelverträgen im Fachgebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit den Krankenversicherungsträgern ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. die Zahnärztin/der Zahnarzt an die Stelle der Ärztin/des Arztes, die Österreichische Zahnärztekammer an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und die Landeszahnärztekammer(n) an die Stelle der Ärztekammer(n) tritt (treten);
- 2. die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer oder der jeweiligen Landeszahnärztekammer und im Internet zu veröffentlichen ist;
- 3. bei Bewerberinnen und Bewerbern um einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“
- a) die auf Grund der Berufserfahrung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zu beurteilende fachliche Eignung anhand der folgenden, im Zuge der Bewerbung vorzulegenden Nachweise zu bewerten ist:
- aa) 20 in den letzten drei Jahren abgeschlossene Multibracket-Behandlungsfälle, bei denen, bezogen auf all diese Fälle, im Durchschnitt eine Verbesserung um mindestens 70 % bewirkt wurde;
- bb) Berufserfahrung als Praxisvertreterin/Praxisvertreter einer Zahnärztin/eines Zahnarztes, die/der einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ abgeschlossen hat;
- cc) Versorgungswirksamkeit in die Zukunft;
- dd) Versorgungswirksamkeit in der Vergangenheit in dem auszuschreibenden Versorgungsbereich nach dem zwischen der jeweiligen Landeszahnärztekammer und dem jeweiligen Krankenversicherungsträger vereinbarten Stellenplan;
- b) die nach § 2 Abs. 1 Z 2 zu bewertende zusätzliche fachliche Qualifikation bei Erfüllung insbesondere folgender Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen gegeben ist, wobei bei Erfüllung mehrerer Voraussetzungen die mit höherer Punkteanzahl bewertete Qualifikation den Ausschlag gibt:
- aa) Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie (KFO) oder
- bb) Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie innerhalb oder außerhalb der EU oder
- cc) dreijährige klinisch-universitäre Ausbildung im Bereich der Kieferorthopädie oder
- dd) Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder des European Board of Orthodontists (EBO) oder
- ee) entsprechende postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie (zB MSc) oder Fortbildungsnachweis (zahnärztliches Fortbildungsdiplom „Kieferorthopädie“ der Österreichischen Zahnärztekammer) oder gleichwertige Weiterbildung innerhalb oder außerhalb der EU;
- c) für die Beurteilung des Kriteriums nach § 2 Abs. 1 Z 3 der Zeitpunkt der ersten Eintragung in die Bewerber/innen/liste der jeweiligen Landeszahnärztekammer maßgeblich ist. Besteht zum Zeitpunkt der Bewerbung keine Bewerber/innen/liste, ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem aufgrund des Vorliegens einer der in lit. b sublit. aa bis ee angeführten Qualifikationen erstmals ein Antrag auf Aufnahme in die Bewerber/innen/liste hätte gestellt werden können.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2015
Schlagworte
Zahnheilkunde, Mundheilkunde, Ausbildungsvoraussetzung
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20002371
Dokumentnummer
NOR40169800
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