§ 5a FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2007

§ 5a

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, je zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entsendet. Ein weiteres Mitglied wird von den acht Mitgliedern des Aufsichtsrates einvernehmlich bestellt. Kommt es innerhalb von sechs Wochen nach Bestellung der acht Mitglieder zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds, haben die Aufsichtsbehörden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Aufsichtsrats von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu bestellen. Die vorgeschlagenen Personen sind oder waren in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig und können aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Bundesministeriums sowie die Mitglieder der Ratsversammlung des Rates für Forschung und Technologieentwicklung dürfen dem Vorschlag nicht angehören. Den Sitzungen des Aufsichtsrates ist die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH zur Beratung beizuziehen.

(2) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Aufsichtsbehörde entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen weder der Delegiertenversammlung, dem Präsidium, noch dem Kuratorium angehören.

(3) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrats ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt:

  1. a) Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Jahresvoranschlag;
  2. b) Bestellung einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers;
  3. c) Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung der Geschäftsführung;
  4. d) Ausschreibung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten;
  5. e) Beschlussfassung über eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Präsidiums und des Aufsichtsrates sowie die Referentinnen und Referenten;
  6. f) Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnungen der anderen Organe;
  7. g) Beschlussfassung über die Mehrjahresprogramme und jährlichen Arbeitsprogramme nach § 4a.

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