§ 5a FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Mitglieder der Delegiertenversammlung

§ 5a.

(1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, genannten Universitäten,
  2. 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
  3. 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der AIT Austrian Institute of Technology GmbH,
  4. 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Donau-Universität Krems,
  5. 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Institute of Science and Technology – Austria,
  6. 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ludwig Boltzmann Gesellschaft,
  7. 7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschulkonferenz,
  8. 8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
  9. 9. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Privatuniversitäten Konferenz sowie
  10. 10. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt wurde.

(2) Der Delegiertenversammlung gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ernannt wurde,
  2. 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt wurde sowie
  3. 3. die Mitglieder des Präsidiums (§ 8a).

(3) Die in Abs. 1 angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Abs. 1 Z 1 haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(5) Die Delegiertenversammlung hat aus ihren Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.

Schlagworte

Arbeitsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40173534

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