§ 5 Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.1973

Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen

§ 5.

(1) In den Grundlehrgang sind Beamte einzureihen, die auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 3 des Zollwachdienstes ernannt sind.

(2) In den Grundlehrgang können ferner Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes eingereiht werden, die im Zollwachdienst in Probedienstleistung stehen.

(3) Zum Fachlehrgang sind Zollwachebeamte zuzulassen, die die im Teil B Abschnitt I Z 1 bis 3 und Abschnitt II Z 11 der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes) geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht.

(4) Zum gehobenen Fachlehrgang sind Zollwachebeamte zuzulassen, die

  1. 1. die im Teil A Abschnitt I Abs. 1 Z 1 bis 6 bzw. Abs. 2 sowie im Abschnitt II Z 5 der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht und
  2. 2. die Auswahlprüfung (§ 6) für den ausgeschriebenen Lehrgang erfolgreich abgelegt haben.

(5) Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Fachlehrgang oder gehobenen Fachlehrgang spätestens fünf Wochen vor Beginn des Lehrganges beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen. Der Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstwege an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.

(6) Über die Einreihung in den Grundlehrgang und über die Zulassung zu einer Ausbildung nach Abs. 3 und 4 entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. Haben sich für einen Fachlehrgang bzw. gehobenen Fachlehrgang so viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096559

alte Dokumentnummer

N61973136740

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)