§ 5 Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen

§ 5.

(1) In den Grundlehrgang sind Beamte einzureihen, die auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 3 des Zollwachdienstes ernannt sind.

(2) In den Grundlehrgang können ferner Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes eingereiht werden, die im Zollwachdienst in Probedienstleistung stehen.

(3) Zum Fachlehrgang sind Zollwachebeamte zuzulassen, die die im Teil B Abschnitt I Z 1 bis 3 und Abschnitt II Z 11 der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes) geforderten Voraussetzungen mit der Maßgabe erfüllen, daß der Ablauf des vorletzten Jahres einer vorgeschriebenen Dienstzeit der Prüfungsablegung vorausgeht.

(4) (Anm.: Abs. 4 außer Kraft getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986).

(5) Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem

Fachlehrgang ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft getreten auf Grund

der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... spätestens fünf Wochen vor

Beginn des Lehrganges beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen.

Der Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstwege an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.

(6) Über die Einreihung in den Grundlehrgang und über die Zulassung

zu einer Ausbildung nach Abs. 3 ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft

getreten auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ...

entscheidet das Bundesministerium für Finanzen. Haben sich für einen

Fachlehrgang ... (Anm.: Einige Worte außer Kraft getreten auf Grund

der Verordnung BGBl. Nr. 408/1986.) ... so viele Beamte gemeldet, daß

aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12102508

alte Dokumentnummer

N61986186580

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)