§ 5 Wäschetrockner-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2011

Technische Dokumentation

§ 5.

Die technische Dokumentation nach § 5 Abs. 2 der PVV 2011 hat ferner zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Lieferanten,
  2. 2. eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,
  3. 3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
  4. 4. Berichte über die gemäß § 3 durchgeführten Messungen,
  5. 5. gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

10003443

Dokumentnummer

NOR40130435

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