§ 5 Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2020

§ 5.

(1) Diese Verordnung gilt nicht für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 26a StVO.

(3) Weiters gilt diese Verordnung nicht für Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020

Gesetzesnummer

20011194

Dokumentnummer

NOR40223804

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