§ 5.
(1) Diese Verordnung gilt nicht für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 26a StVO.
(3) Weiters gilt diese Verordnung nicht für Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020
Gesetzesnummer
20011194
Dokumentnummer
NOR40223804
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