§ 5.
(1) Diese Verordnung gilt nicht für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp. Zur Bestätigung der Durchreise ohne Zwischenstopp sind die Durchreisenden verpflichtet, eine Erklärung gemäß dem Muster derAnlage F oder G vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Insassen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 26 StVO, Fahrzeugen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 26a StVO.
(3) Weiters gilt diese Verordnung nicht für Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 372/2020
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Gesetzesnummer
20011194
Dokumentnummer
NOR40226111
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