Umfang der Entschädigungsleistung
§ 5
(1) Die Entschädigung hat ausschließlich durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen.
(2) Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) und Schadenersatz wegen Verunstaltung (§ 1326 ABGB) sind nicht zu leisten.
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