§ 5 VerkOG

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1977

Umfang der Entschädigungsleistung

§ 5

(1) Die Entschädigung hat ausschließlich durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen.

(2) Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) und Schadenersatz wegen Verunstaltung (§ 1326 ABGB) sind nicht zu leisten.

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