§ 5 VerkOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.2003

Aufgaben der Entschädigungsstelle

§ 5

(1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Geschädigte einen Anspruch gemäß § 2b erhoben hat, Maßnahmen zur Feststellung seiner Leistungsverpflichtung einzuleiten.

(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die Erhebung des Anspruchs unverzüglich mitzuteilen

  1. 1. dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregulierungsbeauftragten, die die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG nicht rechtzeitig erfüllt haben,
  2. 2. der Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Versicherungsunternehmens, bei der der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist,
  3. 3. der Person, die den Schaden verursacht hat.

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