§ 5.
(1) Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb von drei Wochen über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§§ 3, 4) erfüllt sind.
(2) Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 stattgegeben, so hat der Bundesminister für Inneres in der Entscheidung eine Frist von einer Woche (Eintragungsfrist) festzusetzen, innerhalb der die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag (§ 6) zu enthalten.
(3) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist vom Bundesminister für Inneres im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag der Eintragungsfrist muß ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf die Eintragungsfrist nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.
(BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 4)
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR12010236
alte Dokumentnummer
N11982136390
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