§ 5 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 5.

(1) Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb von drei Wochen über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§§ 3, 4) erfüllt sind.

(2) Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so hat der Bundesminister für Inneres in der Entscheidung einen Eintragungszeitraum (Abs. 3) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) erklären können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag (§ 6) zu enthalten.

(3) Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum Feiertage zu liegen, so ist der Eintragungszeitraum so festzulegen, daß an keinem dieser Tage eine Eintragung stattfindet und sich der Eintragungszeitraum dafür entsprechend verlängert.

(4) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist vom Bundesminister für Inneres im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muß ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.

(BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 4)

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12017085

alte Dokumentnummer

N1199855198L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)