§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Zimmerer

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schiffszimmerer oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zimmerer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10006424

Dokumentnummer

NOR12070512

alte Dokumentnummer

N51975146140

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