§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Zimmerer

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zimmerer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

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