Zusatzprüfung
§ 5
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zimmerer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
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